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Wir machen nur Arbeitsrecht!

Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht an Ihrer Seite. Das müssen Sie zum Thema Aufhebungsvertrag wissen

Da bei Erhalt einer Kündigung strenge Fristen einzuhalten sind, kontaktieren Sie uns umgehend!

Arbeitsrechtskanzlei Thomas Böttcher

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrechtskanzlei Gera – Ihre Anwälte in Sachen Arbeitsrecht

Arbeitsrechtskanzlei
Thomas Böttcher

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag: Erst prüfen lassen, dann unterschreiben

Ihr Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor – vielleicht mit freundlichen Worten, vielleicht mit sanftem Druck („sonst müssen wir kündigen“) und oft mit der Bitte, „das heute noch zu unterschreiben“. Tun Sie es nicht.

Ein Aufhebungsvertrag ist bindend, sobald beide Unterschriften darunter stehen. Ein Widerrufsrecht wie beim Online-Kauf gibt es nicht. Und anders als bei einer Kündigung verzichten Sie mit Ihrer Unterschrift auf Ihren gesamten Kündigungsschutz – häufig zu einem Preis, der deutlich unter Ihrem Verhandlungswert liegt, und mit dem Risiko einer 12-wöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Die Kanzlei für Arbeitsrecht Thomas Böttcher in Gera prüft Ihren Aufhebungsvertrag kurzfristig – oft noch am selben Tag – und verhandelt nach, wo es sich lohnt.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung: der entscheidende Unterschied

Bei einer Kündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einseitig – und muss dafür alle Hürden des Kündigungsschutzes nehmen: Kündigungsgrund, Sozialauswahl, Fristen, Betriebsratsanhörung. Sie können sich mit der Kündigungsschutzklage wehren.

Beim Aufhebungsvertrag beenden Sie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Das heißt im Klartext:

  • Kein Kündigungsschutz – das KSchG spielt keine Rolle mehr
  • Keine Kündigungsfristen – das Ende kann auf jeden beliebigen Termin gelegt werden
  • Kein Betriebsrat, keine Behörde – auch Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte können per Aufhebungsvertrag ausscheiden, ohne dass jemand zustimmen muss
  • Keine Klage mehr möglich – der Vertrag ist grundsätzlich endgültig

Genau deshalb bieten Arbeitgeber Aufhebungsverträge an: Sie kaufen sich Rechtssicherheit und Geschwindigkeit. Diese Rechtssicherheit hat einen Preis – und den bestimmen Sie mit. Je schwerer eine Kündigung durchsetzbar wäre, desto mehr muss der Arbeitgeber für Ihre Unterschrift bieten. Ihren Verhandlungswert ermitteln wir, bevor Sie unterschreiben.

Die Sperrzeit-Falle: 12 Wochen ohne Arbeitslosengeld

Der größte Fallstrick des Aufhebungsvertrags ist sozialrechtlich: Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst oder an der Lösung mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III) – zusätzlich verkürzt sich die Gesamtanspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Bei 3 Monaten Sperrzeit können so schnell mehrere tausend Euro verloren gehen, die jede Abfindung auffressen.

Die Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Die Agentur für Arbeit erkennt einen solchen insbesondere an, wenn kumulativ gilt:

  • Der Arbeitgeber hätte andernfalls konkret betriebsbedingt gekündigt, und zwar rechtmäßig zum selben Zeitpunkt
  • Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten
  • Die Abfindung bewegt sich im Rahmen von bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr
  • Sie sind nicht unkündbar

Weicht Ihr Vertrag von diesen Kriterien ab, drohen Sperrzeit und Ruhenszeitraum (bei Verkürzung der Kündigungsfrist, § 158 SGB III). Wir gestalten den Vertragstext so, dass die Kriterien dokumentiert sind – oder raten Ihnen ab und schwenken auf die Kündigungs-/Klage-Route um, die sozialrechtlich oft sicherer ist. Mehr zu diesem Weg:

Diese Punkte muss ein guter Aufhebungsvertrag regeln

Ein Aufhebungsvertrag ist mehr als „Ende + Abfindung“. Vor Ihrer Unterschrift prüfen wir insbesondere:

  • Abfindungshöhe und Fälligkeit – inkl. Vererblichkeit und Absicherung bei Insolvenz des Arbeitgebers; zur realistischen Höhe: [Abfindung → /abfindung/]
  • Beendigungstermin – eingehalten wie die ordentliche Kündigungsfrist? (Sperrzeit-/Ruhensrisiko)
  • Freistellung – unwiderruflich und unter Fortzahlung der Vergütung? Mit oder ohne Anrechnung von Resturlaub und Überstunden?
  • Zeugnis – konkrete Notenzusage („sehr gut“/„gut“) und idealerweise ein abgestimmter Zeugnistext als Anlage
  • Variable Vergütung – Boni, Provisionen, Tantiemen, Zielvereinbarungen: anteilig geregelt?
  • Betriebliche Altersversorgung – Unverfallbarkeit, Fortführung, Übertragung
  • Wettbewerbsverbote – nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufheben oder Karenzentschädigung sichern
  • Rückgaben & Herausgaben – Dienstwagen (ggf. Nutzung bis Vertragsende), Laptop, Unterlagen
  • Erledigungsklausel – die Generalquittung am Vertragsende ist tückisch: Sie kann auch Ansprüche erfassen, an die niemand gedacht hat. Hier streichen oder präzisieren wir.
  • Sprachregelung – wie wird das Ausscheiden intern und gegenüber Dritten kommuniziert?

Faustregel: Je kürzer und „schlanker“ der vom Arbeitgeber vorgelegte Vertrag, desto mehr fehlt darin – zu Ihren Lasten.

Unterschrieben und bereut? Ihre (wenigen) Auswege

Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich nur in Ausnahmefällen beseitigen:

  • Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) – etwa wenn mit einer fristlosen Kündigung oder Strafanzeige gedroht wurde, die ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Die Hürden sind hoch, aber nicht unüberwindbar.
  • Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erkennt an, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber eine Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie Entscheidung erheblich erschwert. Ein pauschales Recht auf Bedenkzeit oder Anwaltsbeistand folgt daraus allerdings nicht – jeder Fall ist einzeln zu bewerten.
  • Formfehler: Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Per E-Mail, Scan oder mündlich geschlossene Aufhebungen sind nichtig.

Wenn Sie bereits unterschrieben haben: Kommen Sie trotzdem – wir prüfen, ob einer dieser Wege in Ihrem Fall trägt. Aber verlassen Sie sich nicht darauf: Die sichere Reihenfolge ist prüfen, verhandeln, dann erst unterschreiben.

Häufige Fragen um Aufhebungsvertrag (FAQ)

um Aufhebungsvertrag

Nein. Es gibt keine Pflicht, im Termin zu unterschreiben – und ein seriöser Arbeitgeber gewährt Bedenkzeit. Lassen Sie sich den Entwurf aushändigen und anwaltlich prüfen. Der Zeitdruck ist fast immer Verhandlungstaktik: Wer heute „letztmalig" anbietet, bietet nächste Woche meist immer noch – oft mehr.

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Grundsätzlich nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, auch nicht bei Unterzeichnung zu Hause oder im Personalgespräch. Nur Anfechtung, Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns oder Formmängel können den Vertrag im Einzelfall beseitigen.

Wie viel Abfindung ist im Aufhebungsvertrag üblich?

Ausgangspunkt ist auch hier die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Entscheidend ist aber Ihr Verhandlungswert: Wäre eine Kündigung schwer durchsetzbar (langjährige Beschäftigung, Sonderkündigungsschutz, dünner Kündigungsgrund), ist deutlich mehr drin. Das erste Angebot des Arbeitgebers liegt erfahrungsgemäß unter diesem Wert.

Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?

Ja – aber gegebenenfalls erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen, wenn kein wichtiger Grund für die Vertragsunterzeichnung vorlag. Ob Ihr Vertrag sperrzeitsicher formuliert ist, sollte vor der Unterschrift geprüft werden; nachträglich lässt sich kaum noch etwas reparieren.

ufhebungsvertrag in der Krankschreibung oder Schwangerschaft – geht das?

Rechtlich ja: Der Aufhebungsvertrag umgeht auch den Sonderkündigungsschutz. Gerade deshalb ist Vorsicht geboten – wer besonderen Kündigungsschutz genießt, gibt mit der Unterschrift seine stärkste Position auf und sollte sich das entsprechend teuer abkaufen lassen.

Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst. Der Abwicklungsvertrag wird nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung geschlossen und regelt nur deren Folgen (Abfindung, Zeugnis, Freistellung). Sozialrechtlich kann aber auch der Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit auslösen, wenn er als Mitwirkung an der Beendigung gewertet wird – auch hier gilt: vor Unterschrift prüfen lassen.

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